Kommission verhängt gegen zwei Energiebörsen in Kartellvergleichsverfahren Geldbußen in Höhe von 5.9 Mio. Euro

Die EU-Kommission hat gegen die beiden führenden europäischen Spot-Strombörsen Geldbußen von insgesamt 5.979.000 Euro verhängt, da sie vereinbart hatten, im EWR hinsichtlich ihrer Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Stromhandel nicht miteinander zu konkurrieren.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.03.2014

 
Die Europäische Kommission hat gegen die beiden führenden europäischen Spot-Strombörsen EPEX Spot und Nord Pool Spot (NPS) Geldbußen von insgesamt 5.979.000 Euro verhängt, da sie vereinbart hatten, im Europäischen Währungsraum (EWR) hinsichtlich ihrer Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Stromhandel nicht miteinander zu konkurrieren. Ein solches Verhalten verstößt gegen EU-Kartellrecht, wonach Kartelle und Absprachen verboten sind. Eine Strombörse ist ein organisierter Markt für Strom. Auf dem Spotmarkt wird Strom kurzfristig gehandelt, d. h. für denselben oder den nächsten Tag. NPS und EPEX wurde jeweils eine Geldbußenermäßigung von 10 % gewährt, da sie einem kartellrechtlichen Vergleichsverfahren zugestimmt hatten.

 

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: „Ohne Strombörsen könnten die Elektrizitätsmärkte nicht effizient funktionieren. In einer Zeit, in der die europäischen Verbraucher besorgt sind über immer höhere Stromrechnungen, bin ich besonders zufrieden darüber, dass wir der von EPEX und Nord Pool Spot abgesprochenen Marktaufteilung ein Ende setzen konnten.“

 

Die Zuwiderhandlung erfolgte im Rahmen der Diskussionen über die Errichtung eines Energiebinnenmarktes, in dem auf Initiative der Kommission alle nationalen Strommärkte zu einem großen integrierten Strommarkt zusammengefasst werden sollen. In Gesprächen über ein mögliches gemeinsames Konzept für die technischen Systeme, die für den grenzübergreifenden Stromhandel eingesetzt werden sollten, vereinbarten EPEX und NPS außerdem, nicht miteinander in Wettbewerb zu treten und europäische Gebiete untereinander aufzuteilen. Diese Absprachen gingen weit über den legitimen Zweck der Zusammenarbeit zur Schaffung eines Energiebinnenmarktes hinaus. Die Unternehmen haben damit eindeutig gegen das Kartellverbot nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und nach Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen. Sie begingen diese Zuwiderhandlung von sich aus und auf eigenes Risiko.

 

Die Zuwiderhandlung dauerte sieben Monate (2011-2012) und endete, als die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen vornahmen. Die wettbewerbswidrigen Kontakte erfolgten in Form von persönlichen Treffen, Telefon- und Videogesprächen sowie E-Mails.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG