Konsularische Hilfe: Rückflug kann teurer werden

Für seine von der deutschen Auslandsvertretung im Wege konsularischer Hilfe organisierte Rückreise muss ein deutscher Staatsangehöriger die angefallenen Flugkosten erstatten. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 34 K 204.12).

 

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Urteil VG 34 K 204.12 vom 10.02.2014

 
Für seine von der deutschen Auslandsvertretung im Wege konsularischer Hilfe organisierte Rückreise muss ein deutscher Staatsangehöriger die angefallenen Flugkosten erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

 

Der seinerzeit mittellose Kläger hielt sich im Jahre 2012 mit abgelaufenem Visum in Thailand auf, wo er nach einem Krankenhausaufenthalt in Abschiebehaft genommen wurde. Für seine im Wege konsularischer Hilfe organisierte Rückreise verlangte das Auswärtige Amt u. a. die Erstattung der Auslagen i. H. v. 858,77 Euro für den Rückflug. Dagegen wandte der Kläger ein, die Botschaft hätte die Kosten mit der frühzeitigen Buchung eines „Billigflugs“ reduzieren können.

 

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zu Recht wählten die deutschen Auslandsvertretungen für sog. Heimschaffungen im Wege der konsularischen Hilfe in der Regel Direktflüge namhafter Fluggesellschaften. „Billigflüge“ stellten sich erfahrungsgemäß nicht als die kostengünstigste Form der Hilfe dar. Diese Flüge böten regelmäßig keine kostenfreien Umbuchungsmöglichkeiten, die aber in solchen Fällen häufig notwendig seien. Oft verzögere sich die Rückreise, weil der Hilfeempfänger nicht rechtzeitig von seinem Aufenthaltsort zur Botschaft oder zum Flughafen gelangen könne, er plötzlich reiseunfähig erkranke oder seine Angelegenheiten im Ausland noch nicht geordnet habe. Die fehlende tägliche Verfügbarkeit von „Billigflügen“ sowie etwaige Zwischenstopps könnten zu zusätzlichen Aufenthaltszeiten und damit zu weiteren Kosten für Unterbringung und Verpflegung des mittellosen Hilfebedürftigen führen. Im Falle des Klägers habe einer langfristigen Buchung eines solchen Fluges außerdem entgegengestanden, dass der Rücktransport zur Abkürzung der für seine Gesundheit ungünstigen Abschiebehaft zeitnah erfolgen sollte.

 

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

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Quelle: DATEV eG