Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Echthaarperücke
SG Mannheim, Mitteilung vom 23.07.2020 zum Urteil S 7 KR 1830/18 vom 14.05.2020
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Beklagte ist für ihre Versorgung mit einer Echthaarperücke leistungspflichtig, weil dieses Hilfsmittel erforderlich und wirtschaftlich ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Bei einer Perücke handelt es sich insbesondere um keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein totaler Haarverlust stellt bei einer Frau eine Behinderung dar. Die Klägerin ist wegen ihrer krankheitsbedingten vorübergehenden Kahlköpfigkeit in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt. Die Krankheit hat bei Frauen eine entstellende Wirkung, die zwar nicht zum Verlust oder zur Störung einer motorischen oder geistigen Funktion führt, es ihnen aber erschwert oder gar unmöglich macht, sich frei und unbefangen unter den Mitmenschen zu bewegen; eine kahlköpfige Frau zieht naturgemäß ständig alle Blicke auf sich und wird zum Objekt der Neugier, was in der Regel zur Folge hat, dass sich die Betroffene aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzieht und zu vereinsamen droht. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist damit beeinträchtigt. Die Klägerin kann nicht auf eine Versorgung mit einer Kunsthaarperücke verwiesen werden. Nur eine Echthaarperücke weist eine Qualität auf, die den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachtende nicht sogleich erkennen lässt.
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