Das VG Koblenz hat die Klage eines Beamten auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die Anschaffung eines Gewebezuckermessgeräts abgewiesen (Az. 5 K 756/15).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.01.2016 zum Urteil 5 K 756/15 vom 15.01.2016
Dagegen hat der Beamte Klage erhoben. Das von ihm auf Anraten seines Arztes angeschaffte Gerät stelle sich als Blutzuckermessgerät dar, sei mit einem solchen aber jedenfalls vergleichbar. Es sei daher als beihilfefähig einzustufen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, urteilten die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhielten Beamte Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die vom Gesetz geforderte medizinische Notwendigkeit sei in Bezug auf das vom Kläger angeschaffte Gerät nicht gegeben. Er verfüge bereits über ein Blutzuckermessgerät. Damit sei seine krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln sichergestellt. Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.
Das Gewebezuckermessgerät sei auch nicht mit einem Blutzuckermessgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Gewebezuckermessgeräten nur in bestimmten – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen zulasse.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG