Laut LG Augsburg darf ein neuer Hauseigentümer einem Mieter nicht kündigen, ohne dessen Vereinbarung mit dem Voreigentümer zu beachten, wonach zuvor ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Az. 042 S 2967/16). So berichtet das AG Augsburg.
Schiedsklausel mit Mieter muss auch neuer Hauseigentümer beachten
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 01.02.2017 zum Urteil 042 S 2967/16 des LG Augsburg vom 30.12.2016
Der Mieter hielt dagegen, dass die Vermieter vorher ein Schlichtungsverfahren hätten durchführen müssen, wie es in dem Vergleich mit seinem Vater geregelt war. Als neue Eigentümer und Vermieter seien auch sie an die Klausel gebunden.
Das Amtsgericht sah dies anders. Die Formulierungen des Vergleichs waren speziell auf das zerrüttete Vater-Sohn-Verhältnis zugeschnitten. Auch wenn die neuen Eigentümer nach den gesetzlichen Vorschriften in das Mietverhältnis eintreten, gelte die Klausel über das vorherige Schlichtungsverfahren nicht für sie.
Mit seiner Berufung vor dem Landgericht Augsburg hatte der Mieter aber Erfolg. Die Klage der Vermieter auf Räumung der Wohnung wurde wegen der Schiedsklausel abgewiesen. An diese sind die neuen Eigentümer nur dann nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen etwas anderes entnehmen lässt oder das Gegenteil vereinbart war.
———————-
Quelle: DATEV eG