Kündigungsschutzverfahren bei der Thomas Cook AG wegen des Vorwurfs einer unzulässigen Äußerung

Laut ArbG Frankfurt ist die Kündigung eines bisher mehr als 10 Jahre beanstandungsfrei arbeitenden Mitarbeiters wegen der Bestellung eines „Negerkusses“ bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig (Az. 15 Ca 1744/16).

 

Kündigungsschutzverfahren bei der Thomas Cook AG wegen des Vorwurfs einer unzulässigen Äußerung

 

ArbG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.07.2016 zum Urteil 15 Ca 1744/16 vom 13.07.2016

 

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in einem am 13. Juli 2016 verkündeten Urteil der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters gegen den Reiseveranstalter Thomas Cook AG stattgegeben (Az. 15 Ca 1744/16).

 

Dem Mitarbeiter war vorgeworfen worden, in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als „Negerkuss“ bestellt zu haben. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls nicht kündigen darf. Dies sei unverhältnismäßig. Da das Arbeitsverhältnis mehr als 10 Jahre beanstandungsfrei bestanden habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

 

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.

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Quelle: DATEV eG