VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Beschluss 8 L 1493/26.GI vom 05.05.2026 (nrkr)
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich ergangenem Eilbeschluss die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen.
Die Antragstellerin, die in der Bad Nauheimer Fußgängerzone wohnt, wendete sich mit ihrem Eilantrag gegen Lärmimmissionen, die von einer gegenüber ihrer Wohnaschrift in ca. fünf Meter Entfernung liegenden Gaststätte ausgehen. Diese Gaststätte verfügt neben einem Innenraum über eine Außenbewirtschaftung mit zahlreichen Tischen und Stühlen, welche Ende 2025 um ein Außenzelt erweitert wurde. Die Bewirtung der Gäste erfolgt nach den Angaben der Antragstellerin über die selbst gesetzten Öffnungszeiten der Gaststätte (22:00 Uhr) hinaus und in den Frühjahrs- und Sommermonaten unter Abspielen von Musik teils bis in den darauffolgen Tag hinein. Dies erzeuge nach dem Vortrag der Antragstellerin erhebliche Lärmbelästigungen. Beschwerden der Antragstellerin und weiterer Anwohnerinnen und Anwohner haben insoweit zu keinem Einschreiten der Stadt Bad Nauheim, die dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegengetreten ist, geführt.
Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass der Umfang dessen, was der Umgebung an nachteiligen Einwirkungen, zu welchen auch Lärmimmissionen zählten, zugemutet werden dürfe, sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimme. Im vorliegenden Fall sei das Gebiet, in dem die Antragstellerin wohne und in dem sich auch die Gaststätte befinde, als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach den zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines durch eine Gaststätte verursachten Lärms heranzuziehenden Bestimmungen seien als Zumutbarkeitsschwelle in einem solchen allgemeinen Wohngebiet Immissionsschutzwerte von tagsüber 55dB(A) und nachts 40 dB(A) zugrunde zu legen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch gegenüber der Stadt Bad Nauheim, dass die Einhaltung dieser Werte sichergestellt werde.
Die Entscheidung (Beschluss vom 5. Mai 2026, Az. 8 L 1493/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen
Powered by WPeMatico