Land NRW erklärt Steuerberater zum systemrelevanten Beruf
StBK Köln, Mitteilung vom 21.04.2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 16.04.2020 den Beruf des Steuerberaters in den Katalog der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung aufgenommen hat. Die Regelung gilt ab dem 23.04.2020.
Die Voraussetzungen für eine Notfallbetreuung sind in § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 der Verordnung i. V. m. Anlage 2 zur Verordnung (siehe dort: „Erbringung von Finanzdienstleistungen“) zu entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der StBK Köln.
Powered by WPeMatico