Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, da es speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll (Az. L 11 KR 888/15).
Berechnung der Stromkosten für die Besondere Ausgleichsregelung wird auf Durchschnittsstrompreise umgestellt
BMWi, Pressemitteilung vom 17.02.2016
Die Besondere Ausgleichsregelung sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen eine reduzierte EEG-Umlage zahlen. Dies sichert die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich sowie hochwertige Beschäftigung. Unternehmen sind stromkostenintensiv, wenn ihre Stromkosten einen bestimmten Anteil ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen. Bisher kam es hierfür auf die tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Unternehmens an. Zukünftig werden durchschnittliche Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet.
Damit werden die Stromkosten auf einer objektiven Basis berechnet. Die Verordnung tritt noch im Februar in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht spätestens am 29. Februar 2016 auf seiner Internetseite die für dieses Jahr geltenden durchschnittlichen Strompreise. Damit besteht rechtzeitig vor dem diesjährigen Antragsverfahren Klarheit für die betroffenen Unternehmen, welche durchschnittlichen Strompreise bei der Ermittlung ihrer Stromkostenintensität für sie gelten.
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Den Verordnungstext finden Sie auf der Homepage des BMWi.
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Quelle: DATEV eG