Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Leiharbeitnehmers wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt laut LAG Düsseldorf von den Umständen des Einzelfalls ab (Az. 8 Sa 593/15).
Leiharbeitnehmer am Arbeitsplatz bestohlen – Haftung des Entleihers
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.02.2016 zum Vergleich 8 Sa 593/15 vom 23.02.2016
In der Berufungsverhandlung vom 23.02.2016 hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehen kann, dies aber von weiterer tatsächlicher Aufklärung abhängt. Hierzu hat sie ausgeführt: Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier war zu beachten, dass der Mitarbeiterraum neu eingerichtet worden war und dort noch nicht die erforderliche Anzahl von Spinden vorhanden war. Damit hatte der Entleiher zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausging. Hinzu kam, dass der Mitarbeiterraum während der Schicht offensichtlich nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht wurde. Allerdings gab es an anderer Stelle, wo die Mitarbeiter sich bislang umgezogen hatten, weitere Spinde. Dies habe die Stammbelegschaft wissen können und zumindest nachfragen müssen, ob diese Spinde benutzt werden können, bevor sie ihre Wertgegenstände unverschlossen im neuen Mitarbeiterraum deponierte. Anders sei dies beim Kläger, der als Leiharbeitnehmer neu in den Betrieb kam und von den bisherigen Gegebenheiten keine Kenntnis hatte. Hätte die Schichtleiterin der Beklagten – so deren Vortrag – den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen, würde eine Haftung des Entleihers ausscheiden.
Die Parteien haben sich am 23.02.2016 im Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen verglichen, nachdem nicht alle Zeugen erschienen waren und ggfs. eine Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem weiteren Termin erforderlich geworden wäre.
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Quelle: DATEV eG