Lieferservice muss über Allergene und Zusatzstoffe informieren
vzbv, Mitteilung vom 17.06.2019 zum Urteil 16 O 304/17 des LG Berlin vom 17.01.2019
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die lückenhaften Angaben gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoßen. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass nur die kooperierenden Restaurants für die korrekte Deklaration der Speisen und Getränke verantwortlich seien. Deliveroo sei in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb eingebunden. Damit betreibe die Firma ein Lebensmittelunternehmen, das die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf seiner Plattform trage.
Die konkret auf einzelne Produkte bezogenen Informationspflichten können nach Auffassung des Gerichts nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf möglicherweise in den Speisen enthaltene Allergene ersetzt werden. Es reiche auch nicht, dem Kunden zu raten, sich selbst bei den Restaurants nach den Zutaten zu erkundigen oder in seiner Bestellung vorhandene Allergien anzugeben.
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Urteil des LG Berlin vom 17.01.2019, Az. 16 O 304/17
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