Luftfahrtunternehmen wurde sekundärer Darlegungslast nicht gerecht – Rechtzeitiges Erscheinen von Reisenden am Gate wird unterstellt
LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 O 25/18 vom 22.05.2019 (nrkr)
In einem weiteren Urteil vom 22.05.2019 sprach die Reiserechtskammer den Reisenden einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach der sog. Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zu. Zwar hätte die Klägerseite das Boardpersonal, das die Türen schloss, nicht als Zeugen dafür benannt, die Türen seien bei Ankunft am Gate noch geöffnet gewesen. Flugzeugtüren seien aber regelmäßig über einen sog. Finger erreichbar und daher für Fluggäste am Flughaften nicht einsehbar. Da das Boardpersonal alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sei, hätte die Fluggesellschaft diese Personen als Zeugen dafür benennen müssen, die Türen seien bereits geschlossen gewesen (sog. sekundäre Darlegungslast). Da das Luftfahrtunternehmen dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei, sei ein rechtzeitiges Erscheinen der Reisenden am Gate zu unterstellen. Das Gericht entschied weiter, die Reisenden hätten Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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