Luxemburg wegen Nichtumsetzung der Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings verklagt

Die EU-Kommission hat Luxemburg vor dem Gerichtshof der Union wegen Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften über den übermäßigen Rückgriff auf Ratings verklagt.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.11.2015

 

 
Die Kommission verklagt Luxemburg vor dem Gerichtshof der Union wegen Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften über den übermäßigen Rückgriff auf Ratings.

 

Ratings sind von Rating-Agenturen vorgenommene Einstufungen der Bonität von Unternehmen, Finanzinstrumenten oder Ländern. Diese Einstufungen beeinflussen unmittelbar das Verhalten von Anlegern, Kreditnehmern, Emittenten und Regierungen. So kann die Herabstufung eines Unternehmens Folgen für die Höhe des Eigenkapitals haben, das eine Bank vorhalten muss, während die Herabstufung von Staatsanleihen die Kreditaufnahme eines Landes verteuern kann.

 

Die EU-Vorschriften zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings (Richtlinie 2013/14/EU) hätten bis zum 21. Dezember 2014 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da Luxemburg versäumt hat, die Richtlinie umzusetzen, übermittelte die Kommission dem Land am 29. Januar 2015 ein Aufforderungsschreiben und am 19. Juni 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die bislang nicht beantwortet wurden.

 

Daher hat die Kommission nun beschlossen, beim Gerichtshof der Union Klage gegen Luxemburg zu erheben. Auf der Grundlage des Verfahrens nach Art. 260 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersucht die Kommission den Gerichtshof, ein Zwangsgeld in Höhe von 6.700 Euro pro Tag gegen Luxemburg zu verhängen, bis die Richtlinie vollständig in nationales Recht umgesetzt wird.

 

Die Höhe des Zwangsgelds, die letztendlich vom Gerichtshof festgelegt wird und den von der Kommission genannten Betrag nicht übersteigen darf, orientiert sich an der Schwere und der Dauer des Verstoßes und trägt der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats Rechnung, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um tägliche Zwangsgelder, die, sofern der Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat, ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zur vollständigen Umsetzung zu entrichten sind.

 

Hintergrund
Als Reaktion auf die Finanzkrise und im Einklang mit der entsprechenden G20-Zusage traten am 20. Juni 2013 neue Vorschriften für Ratings und Rating-Agenturen in Kraft (siehe IP/13/555 und MEMO/13/571). Eines der wichtigsten Ziele dieser Vorschriften ist die Verringerung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings durch die Marktteilnehmer und somit die Schaffung von Anreizen, damit die Marktteilnehmer die mit ihren Investitionen verbundenen Risiken selbst bewerten. Dieses Legislativpaket umfasst eine Verordnung (2013/462/EU) und eine Richtlinie (2013/14/EU).

 

Das Ziel der Richtlinie besteht darin, den übermäßigen Rückgriff auf Ratings in der EU zu verringern und gleichzeitig die Qualität des Rating-Verfahrens zu verbessern. Drei Sektoren, auf die ein erheblicher Teil der Investitionen auf den Finanzmärkten entfällt, sind von diesen Vorschriften betroffen: Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV), bestimmte Investment- und Verwaltungsgesellschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)) und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM). Mit den Vorschriften soll verhindert werden, dass Investoren sich bei der Bewertung der Risiken, die mit den von EbAV, OGAW und Alternativen Investmentfonds (AIF) getätigten Anlagen verbunden sind, zu stark auf Ratings stützen oder die Ratings als einzigen Parameter verwenden. Diese Vorschriften sollen die in der Verordnung über Rating-Agenturen enthaltenen Bestimmungen über Ratings ergänzen.

 

Zwangsgelder
Nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, kann die Kommission bei nicht fristgerechter Umsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten den Gerichtshof ersuchen, Zwangsgelder zu verhängen. Das tägliche Zwangsgeld wird anhand einer Formel berechnet, bei der die folgenden Faktoren multipliziert werden:

 

 

  • Faktor für die Schwere des Verstoßes
  • Faktor für die Dauer des Verstoßes
  • Faktor n (der je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist und bei dem das BIP des Mitgliedstaats berücksichtigt wird)
  • ein Pauschalgrundbetrag, der derzeit 670 Euro pro Tag beträgt

 

Bleibt die Umsetzung unvollständig und schließt sich der Gerichtshof der Union der Sichtweise der Kommission an, wäre das tägliche Zwangsgeld vom Tag des Urteils an oder ab einem anderen vom Gericht festgelegten Tag bis zur vollständigen Umsetzung zu zahlen. Der Gerichtshof legt die endgültige Höhe des Zwangsgeldes fest, die jedoch nicht über dem von der Kommission vorgeschlagenen Betrag liegen darf.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG