Das LG Berlin hat gegen eine Gebühr für eine Immobilienreservierung entschieden, da die Kunden durch die Reservierungsvereinbarung keinen nennenswerten Vorteil erhalten und dadurch unangemessen benachteiligt würden (Az. 15 O 152/16).
Verbraucherzentrale Berlin gewinnt Klage gegen Immobilienmakler
Verbraucherzentrale Berlin, Pressemitteilung vom 29.11.2016 zum Urteil 15 O 152/16 des LG Berlin vom 08.11.2016 (nrkr)
Gute Nachrichten für Immobilienkäufer: Das Landgericht Berlin hat einer Klage der Verbraucherzentrale Berlin stattgegeben und die Gebührenregelung für eine Immobilienreservierung des Unternehmens Ziegert gekippt.
Das Gericht sieht in dieser Gebührenvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Hintergrund des Verfahrens ist die Beschwerde einer Verbraucherin, die sich für eine von Ziegert angebotene Immobilie interessierte. Sie unterzeichnete für eine vierwöchige Reservierung einen Reservierungsauftrag, der eine Gebühr in Höhe von 932,40 Euro vorsah. Daneben beinhaltete der Auftrag auch noch die Möglichkeit, innerhalb von 24 Monaten auf eine andere Immobilie umreservieren zu können.
Das Landgericht gab in seinem Urteil der Verbraucherzentrale Recht. Verbraucher würden durch die Gebühren unangemessen benachteiligt. Sie erhielten durch die Reservierungsvereinbarung keinen nennenswerten Vorteil, denn auch mit Reservierung sei nicht sichergestellt, dass sie das reservierte Objekt auch erwerben könnten. Der Immobilieneigentümer könne immer noch mit einem anderen Interessenten den Kaufvertrag abschließen. Auch die Möglichkeit, in einem Zeitraum von 24 Monaten eine Umreservierung zu verlangen, sah das Landgericht nicht als Vorteil an. Denn in der Regel interessierten sich Verbraucher jeweils für ein ganz bestimmtes Wohnobjekt.
„Die Entscheidung des Landgerichts stärkt die Position der Berliner Verbraucher“, sagt Jana Brockfeld, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Dies sei gerade aktuell wichtig, denn die Nachfrage nach Wohneigentum steige und entsprechend schnell wachse der Immobilienmarkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG