Marktwert eines Arbeitnehmers nicht beachtet – Klausel über Vermittlungsprovision unzulässig

Das OLG Oldenburg hat zur Unzulässigkeit einer Klausel über Vermittlungsprovision mangels Beachtung des Marktwerts des Arbeitnehmers Stellung genommen (Az. 1 U 42/14).

 

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.01.2015 zum Urteil 1 U 42/14 vom 30.10.2014

 
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Klage einer Leiharbeitsfirma auf Zahlung einer Vermittlungsprovision ebenso wie zuvor das Landgericht Oldenburg abgewiesen.

 

Die klagende Leiharbeitsfirma hatte der Beklagten zwei Arbeitnehmer überlassen. Als sie sich im Betrieb der Beklagten, einer Pflegeeinrichtung, bewährt hatten, wurden sie dort übernommen. Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen, von der Beklagten zu zahlenden Stundensatzes.

 

Ebenso wie das Landgericht sah der Senat in der Klausel über die Vermittlungsprovision eine unberechtigte Benachteiligung der Beklagten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lasse Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zu, wenn die Vergütung „angemessen“ sei. Die von der Arbeitnehmerüberlassung verwendete Klausel erfülle die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nicht.

 

Der Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers werde nicht hinreichend beachtet. Der Marktwert spiegele sich nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern des neuen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers wider, urteilten die Richter. Zur Bemessung der Vermittlungsprovision habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann. Dem folgte der Senat und befand, dass die von der Klägerin beanspruchte Provision das 2,3 bzw. 2,4-fache des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer ausmache und nicht mehr angemessen sei. Die von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung sei danach unwirksam. Die Provision könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nicht auf den zweifachen Wert des Bruttoeinkommens reduziert werden, weshalb die Klägerin im Ergebnis überhaupt keine Provision beanspruchen könne.

 

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

 

 

Der Text der vom Senat als unwirksam erachteten Klausel lautet wie folgt:

„Übernimmt der [Entleiher] oder ein mit ihm rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenes Unternehmen den [Mitarbeiter der Klägerin] oder Bewerber von [der Klägerin] vor oder während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses bzw. bis zu 12 Wochen nach Ablauf des AÜ-Vertrages, so gilt dies als Vermittlung. Für diese Vermittlung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
a) 200 Stunden bei Überlassung von bis zu 3 Monaten
b) 175 Stunden bei Überlassung von bis zu 6 Monaten
c) 150 Stunden bei Überlassung von bis zu 9 Monaten
des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes dieses Überlassungsvertrages in Rechnung gestellt.
Nach einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von mehr als 9 Monaten wird keine Bearbeitungsgebühr berechnet. Der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Mitarbeiters noch ein Arbeitsverhältnis mit [der Klägerin] besteht. (…)“

§ 9 Arbeitgeberüberlassungsgesetz (Unwirksamkeit)
Unwirksam sind:

1., 2. …
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4., 5. …

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Quelle: DATEV eG