Mehr Handel und ein größeres Angebot für den Verbraucher: EU-Kommission schlägt Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vor

Die EU-Kommission hat am 11.10.2011 ein fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgeschlagen, das kaufrechtliche Hindernisse beseitigen und Verbrauchern mehr Auswahl und ein höheres Schutzniveau bringen soll. Es wird den Handel durch ein einheitliches Regelwerk für grenzübergreifende Verträge in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erleichtern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.10.2011

Trotz aller Erfolge des Binnenmarkts bestehen im grenzübergreifenden Handel nach wie vor Hindernisse. Viele dieser Hindernisse sind auf unterschiedliche kaufrechtliche Bestimmungen in den 27 Mitgliedstaaten zurückzuführen. Sie machen den Verkauf im Ausland insbesondere für kleinere Unternehmen zu einer komplizierten und kostspieligen Angelegenheit. Unternehmern, die wegen kaufrechtlichen Hindernissen auf grenzübergreifende Geschäfte verzichten, entgehen jährlich mindestens 26 Mrd. Euro im EU-Binnenhandel. Gleichzeitig werden 500 Mio. Verbrauchern in Europa eine größere Auswahl und niedrigere Preise vorenthalten, weil nur wenige Unternehmen grenzübergreifend tätig sind; insbesondere kleinere nationale Märkte sind hiervon betroffen.

Am 11.10.2011 hat die Kommission ein fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgeschlagen, das diese Hindernisse beseitigen und Verbrauchern mehr Auswahl und ein höheres Schutzniveau bringen soll. Es wird den Handel durch ein einheitliches Regelwerk für grenzübergreifende Verträge in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Bieten Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage des Gemeinsamen Kaufrechts an, so können sich Verbraucher mit nur einem Mausklick für einen benutzerfreundlichen europäischen Vertrag entscheiden, der ihre Rechte umfassend schützt. Dem Vorschlag der Kommission müssen nun noch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament zustimmen, das dieses Jahr bereits mit überwältigender Mehrheit seine Unterstützung signalisiert hat (IP/11/683).

„Das fakultative Gemeinsame Kaufrecht wird den Binnenmarkt, den Motor für Wirtschaftswachstum in Europa, auf Touren bringen. Es wird Unternehmen die unkomplizierte und kostengünstige Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf neue Märkte in Europa ermöglichen und Verbrauchern Kaufvorteile und mehr Verbraucherschutz bescheren“, erklärte Vizepräsidentin Reding, die in der Kommission für das Justizressort zuständig ist. „Die Europäische Kommission setzt heute auf ein innovatives Konzept, das auf Entscheidungsfreiheit, Subsidiarität und Wettbewerb statt Aufhebung einzelstaatlicher Vorschriften beruht.“

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht beseitigt Hindernisse und bringt Verbrauchern und Unternehmen gleichermaßen mehr Vorteile.

1. Vorteile für Unternehmen

  • Eine gemeinsame (jedoch fakultative) Kaufrechtsregelung, die für alle 27 Mitgliedstaaten identisch ist, so dass Unternehmen nicht mehr den Unwägbarkeiten ausgesetzt sind, die sich aus den verschiedenen Vertragssystemen der Mitgliedstaaten ergeben: Dem aktuellen Eurobarometer zufolge würden sich 71 % der europäischen Unternehmen beim grenzübergreifenden Verkauf an Verbraucher aus anderen EU-Ländern gegebenenfalls für das einheitliche europäische Vertragsrecht entscheiden.
  • Geringere Transaktionskosten für Unternehmen, die sich im Ausland betätigen wollen: Gegenwärtig müssen sich Unternehmen, die an Geschäften in andren EU-Staaten interessiert sind, bis zu 26 verschiedenen Vertragsrechtssystemen anpassen, diese übersetzen lassen und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, was mit durchschnittlichen Kosten in Höhe von 10.000 Euro für jeden weiteren Exportmarkt verbunden ist.
  • Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Erschließung neuer Märkte: Derzeit sind lediglich 9,3 % aller EU-Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten tätig; damit entgehen ihnen jährlich mindestens 26 Mrd. Euro.

2. Vorteile für Verbraucher

  • Einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau in allen Mitgliedstaaten: Für die Verbraucher wird das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein verlässliches Gütezeichen darstellen. So bietet es Verbrauchern beispielsweise die freie Wahl zwischen verschiedenen Abhilfemöglichkeiten, wenn sie ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben – und dies noch Monate nach dem Kauf. Verbraucher hätten demnach die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, auf Ersatz oder Reparatur zu pochen oder einen Preisnachlass zu verlangen. Zurzeit besteht diese freie Wahl zwischen Abhilfemöglichkeiten lediglich in fünf Ländern der EU (Frankreich, Griechenland, Litauen, Luxemburg und Portugal).
  • Mehr Auswahl an Produkten zu niedrigeren Preisen: Insbesondere Online- Schnäppchenjäger in der EU stoßen immer wieder auf Kauf- oder Lieferbeschränkungen. Mindestens 3 Mio. Verbraucher müssen jährlich diese unangenehme Erfahrung machen.
  • Rechtssicherheit bei grenzübergreifenden Geschäften: 44 % der Verbraucher beklagen, dass sie unsicher über die ihnen zustehenden Rechte sind und deswegen keine Produkte aus anderen EU-Ländern kaufen.
  • Mehr Transparenz und Vertrauen der Verbraucher: Verbraucher erhalten in jedem Fall klare Informationen und müssen der Verwendung eines auf dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht basierenden Vertrags zustimmen. Darüber hinaus bekommen sie ein Informationsblatt in ihrer Sprache, das sie unmissverständlich über ihre Rechte aufklärt.

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht

  • gilt nur, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig und ausdrücklich darauf verständigen;
  • ist auf grenzübergreifende Verträge anwendbar, in deren Kontext die meisten Probleme in Bezug auf Transaktionskosten und rechtliche Komplexität auftreten; die Mitgliedstaaten haben die Wahl, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch auf inländische Verträge anzuwenden;
  • ist auf Kaufverträge – diese machen den Löwenanteil des EU-Binnenhandels aus – und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte wie Musik, Filme, Software oder Smartphone-Anwendungen anwendbar;
  • gilt sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen;
  • ist anwendbar, wenn eine der Vertragsparteien ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Unternehmen können auf dieselben Vertragsbedingungen zurückgreifen, wenn sie Geschäfte mit anderen Unternehmen aus der EU oder außerhalb der EU machen; damit erhält das Gemeinsame Kaufrecht eine internationale Dimension.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission

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Quelle: DATEV eG