Mehr Schutz bei Kaufverträgen durch EU-Verbraucherrechte

Laut Bundesregierung gibt es ab dem 13.06.2014 europaweit mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Beim Kauf im Internet, am Telefon, per Katalog und bei sog. Haustürgeschäften muss künftig umfassend über die angebotenen Produkte und Dienstleistungen informiert werden.

 

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 21.05.2014

 

 
Ab 13. Juni 2014 gibt es europaweit mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Für Käufe im Internet, am Telefon, per Katalog und bei sog. Haustürgeschäften gelten dann bessere Regeln. Verkäuferinnen und Verkäufer müssen umfassend über ihre Produkte und Dienstleistungen informieren.

 

Die neue EU-Richtlinie für Verbraucherrecht verpflichtet Verkäufer zu mehr Fairness im Umgang mit ihren Kundinnen und Kunden. Bei allen Geschäften mit Verbrauchern haben Anbieter vor allem zusätzliche Pflichten.

 

Umfassende Informationspflicht des Verkäufers
Anbieter müssen vor Vertragsschluss umfassend über wichtige Merkmale ihrer Leistung informieren:

 

 

  • über den Gesamtpreis, einschließlich aller Steuern und Zusatzkosten,
  • über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung und
  • über die Zahlungs- und Lieferbedingungen.

 

 
Kunden müssen nur die Kosten übernehmen, über die der Verkäufer sie vorab unterrichtet hat. Für Geschäfte des täglichen Lebens, wie etwa den Einkauf von Lebensmitteln, gilt eine Ausnahme. Hier erfolgt das Geschäft in der Regel „gekauft wie gesehen“.

 

Kostenpflichtige Nebenleistungen, zum Beispiel eine Stornoversicherung, müssen Verkäufer und Verbraucher ausdrücklich vereinbaren.

 

Nur tatsächlich entstandene Kosten berechenbar
Anbieter dürfen Verbrauchern bei Geldkartennutzung nur die Kosten berechnen, die ihnen tatsächlich entstehen. Zahlt der Kunde beispielsweise mit Kreditkarte, darf der Verkäufer die Gebühren verlangen, die er an das Kreditkartenunternehmen abführen muss. Unabhängig davon muss er dem Kunden immer zusätzlich eine Zahlungsmöglichkeit anbieten, die keine Zusatzkosten verursacht.

 

Abonnements und Service-Hotlines
Anbieter müssen deutlich auf die Laufzeit eines Vertrages hinweisen. Verlängert sich ein Vertrag automatisch, muss der Anbieter darüber – wie auch über die Kündigungsbedingungen – vorab informieren.

 

Service-Hotlines für Kunden sind künftig gebührenfrei. Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen nur noch für die Telefonverbindungen selbst.

 

Schluss mit Online-Kostenfallen
Beim Online-Einkauf sorgt der Bestellbutton für den Kostenüberblick. Bevor man den Button anklickt, muss man auf wichtige Informationen deutlich und verständlich hingewiesen werden: auf wesentliche Eigenschaften des Produkts, den Gesamtpreis, Lieferkosten, Zusatzkosten sowie Laufzeit des Vertrags. In Deutschland gilt diese Buttonpflicht bereits seit August 2012.

 

Bestell-Buttons müssen an Worten wie „kostenpflichtig bestellen“ klar erkennbar sein. Wird der Button gedrückt, sind Ware oder Leistung bestellt und der Käufer zur Zahlung verpflichtet. Ist der Button nicht eindeutig beschriftet, fehlt etwa ein Schriftzug wie „kaufen“, kommt keine kostenpflichtige Bestellung zustande.

 

Voreingestellte Häkchen sind unwirksam
Bestellungen mit voreingetragenen Häkchen oder Kreuzen in Internet oder Katalog sind unwirksam. Kunden müssen jede Leistung ausdrücklich bestellen.

 

Wird bei der Online-Buchung einer Pauschalreise etwa eine automatisch eingestellte Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, muss der Verbraucher diese nicht bezahlen. Denn auch für Zusatzangebote gilt: Entsprechende Felder müssen verständlich und eindeutig gekennzeichnet sein – zum Beispiel mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“.

 

Europaweit einheitliches Widerrufsrecht
Bei Bestellungen per Telefon, Fax, Brief oder Internet sowie bei Haustürgeschäften besteht künftig europaweit ein in der Regel vierzehntägiges Widerrufsrecht. Bei einem Kaufvertrag beginnt diese Frist, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. Die Widerrufsfrist verlängert sich um zwölf Monate, wenn nicht vorschriftsmäßig belehrt wurde.

 

Der Verkäufer muss den Kunden über Frist und Form, in der der Widerruf erfolgen muss, vorab informieren. Es gibt ein europaweit einheitliches Muster-Widerrufs-Formular, das Firmen auf ihren Websites anbieten können. Kunden haben die Möglichkeit, es online auszufüllen und elektronisch zu übermitteln.

 

Der Widerruf ist aber an keine bestimmte Form gebunden und muss nicht begründet werden. Man ist somit nicht verpflichtet, das Widerrufsformular zu nutzen. Es ist jedoch ratsam, den Widerruf als Beweis schriftlich zu erklären, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail.

 

Wichtig: Erst nachdem der Widerruf erklärt ist, kann man die Ware zurückschicken. Das bloße Rücksenden der Ware gilt – anders als bisher – nicht mehr als Widerruf des Vertrages.

 

Erst widerrufen, dann zurücksenden
Käufer müssen nach einem Widerruf die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Der Verkäufer muss in dieser Zeit den Kaufpreis zurückerstatten; aber erst, wenn er die Bestellung zurückerhalten hat oder der Verbraucher nachweist, sie ordnungsgemäß zurückgesandt zu haben.

 

Der Käufer muss unter Umständen die Kosten für die Rücksendung selbst tragen. Bislang war das nur bei einem Warenwert von weniger als 40 Euro der Fall. Darüber muss der Verkäufer den Käufer aber vorab informiert haben.

 

In bestimmten Fällen ist der Widerruf nach wie vor ausgeschlossen: Zum Beispiel bei nach persönlichen Wünschen des Kunden gefertigten Produkten. Oder bei leicht verderblicher Ware, wie etwa Obst und Gemüse. Werden CDs und Computersoftware versiegelt geliefert, darf man sie nur ungeöffnet zurückschicken.

Haustürgeschäfte sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Bestellt ein Kunde einen Unternehmensvertreter nach Hause, so gelten künftig auch Verträge, die in der Wohnung des Kunden geschlossen werden, als Haustürgeschäfte.

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Quelle: DATEV eG