Laut VG Mainz darf einem erheblich strafrechtlich verurteilten Taxifahrer die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung und auch die Taxikonzession entzogen werden, wenn er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (Az. 3 L 1527/15.MZ und 3 L 1528/15.MZ).
Mehrfach bestrafter Taxifahrer darf keine Fahrgäste mehr befördern
VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.01.2016 zu den Beschlüssen 3 L 1527/15.MZ und 3 L 1528/15.MZ vom 05.01.2016
Der seit 2009 als Taxifahrer tätige Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich auffällig geworden. Er wurde wegen Beleidigung und unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands und zuletzt wegen Wohnungseinbrüchen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung) verurteilt. Nach Bekanntwerden der Freiheitsstrafe hatte die Stadt Mainz dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und die Taxikonzession widerrufen. Der Antragsteller suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag hinsichtlich beider Genehmigungen ab.
Die Straftat der Körperverletzung gebe Grund zur Sorge, dass der Antragsteller in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten könnten, nicht situationsangemessen zu reagieren vermöge.
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Quelle: DATEV eG