Eine Mietminderung wegen Baulärms kann vom Vermieter nicht verlangt werden, wenn der Mieter diesen Mangel der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags kannte oder zumindest hätte kennen müssen. So das AG Augsburg (Az. 73 C 2040/15).
Mietminderung wegen Baulärms?
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 03.05.2016 zum Urteil 73 C 2040/15 (rkr)
Grundsätzlich gilt: Der Mieter kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Miete kürzen, wenn die Wohnung in ihrer Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert ist. Dies kann bei Baulärm durchaus der Fall sein. Ob der Vermieter dies verschuldet hat, spielt keine Rolle. Anders ist es, wenn der Mieter diesen Mangel der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags kannte oder zumindest hätte kennen müssen.
Der Vermieter sah in diesem Fall keinen Grund, den Mietern finanziell entgegen zu kommen. Denn im Mietvertrag von 2006 habe er schließlich darauf hingewiesen, dass voraussichtlich bis 2007 im Rahmen eines Sanierungsprojekts in der gesamten Nachbarschaft Bauarbeiten durchgeführt werden. Eine Mietminderung deswegen wurde ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen.
Das Amtsgericht Augsburg gab dem Vermieter unter Verweis auf den Mietvertrag Recht. Die Klausel sei auf das Sanierungsprojekt Oberhausen bezogen gewesen. Mit der angegeben Zeitspanne ist keine Ausschlussfrist festgelegt worden, wonach die durch Abbruchmaßnahmen entstandenen Baulücken nicht auch Jahre später geschlossen werden könnten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG