Mietobergrenzen in Kiel im Wesentlichen gebilligt

Das LSG Schleswig-Holstein hat das Konzept der Stadt Kiel zur Bestimmung der Mietobergrenzen für Hartz IV-Empfänger im Wesentlichen als schlüssig gebilligt (Az. L 6 AS 18/13 u. a.).

 

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 19.05.2014 zu den Urteilen L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12 und L 6 AS 146/13 vom 19.05.2014

 

 
Mit Urteil vom 19.05.2014 hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts das Konzept der Stadt Kiel zur Bestimmung der Mietobergrenzen für Hartz IV-Empfänger im Wesentlichen als schlüssig gebilligt (Az. L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12, L 6 AS 146/13). Maximal 332,00 Euro Mietkosten (Bruttokaltmiete) zuzüglich Heizkosten muss das Jobcenter Kiel nach der Entscheidung seit dem 1. Januar 2013 für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Kiel zahlen. Das Landessozialgericht billigte im Grundsatz das vom Jobcenter im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegte neue Konzept zur „Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012“.

 

Nach der Urteilsbegründung ist die Datengrundlage für die Bestimmung der Nettokaltmiete repräsentativ und valide. Auch reicht es aus, wenn nach dem Konzept nur das untere Drittel des Wohnungssegments erfasst wird, um die Mietobergrenze im Grundsicherungsrecht zu bestimmen. Soweit die Verteilung des mietspiegelrelevanten Wohnungsbestandes in der Stadt Kiel dem Tabellenraster im Kieler Mietspiegel zugeordnet werden kann, bildet das Konzept auch den tatsächlichen Wohnungsmarkt für die Hartz IV-Empfänger realitätsgerecht ab. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Feldbesetzungsangaben des Mietspiegels nach dem Ausstattungsgrad der Wohnungen differenzieren. Hier wenden die Kläger nach Auffassung des Landessozialgerichts zu Recht ein, dass die Feldbesetzungen im Mietspiegel nicht einem tatsächlich vorhandenen Wohnungsbestand in der Differenzierung nach Ausstattungsmerkmalen zuzuordnen sind.

 

Dies führt für die Mietobergrenze jedoch nicht zu den hohen Werten nach dem Wohngeldgesetz mit Zuschlag. Eine system-immanente Korrektur durch eine Vergröberung der Feldbesetzungen ist nötig und auch möglich, indem die Felder b1 bis b3 des Mietspiegels zu einem einheitlichen Feld zusammengeführt werden (für Einpersonenhaushalte). Hinsichtlich der kalten Betriebskosten wurde das Konzept und die Berechnung des Jobcenters in vollem Umfang bestätigt.

 

Die Revision ist im Urteil nicht zugelassen worden, weil sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht und die grundsätzlichen Fragen zum Konzept von Mietobergrenzen auf der Grundlage von qualifizierten Mietspiegeln inzwischen geklärt sind.

———————-

Quelle: DATEV eG