Millionenklage der Krankenkassen gegen die Rettungsdienstgebühren der Berliner Feuerwehr in weitem Umfang erfolglos

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Gebühr für den Einsatz von Rettungstransportwagen der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2005 bis 2009 in Höhe von (damals) 281,34 Euro ganz überwiegend rechtmäßig war (Az. 1 B 12.12 und 1 B 16.12).

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 30.06.2016 zu den Urteilen 1 B 12.12 und 1 B 16.12 vom 30.06.2016

 

 

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 30.06.2016 in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass die Gebühr für den Einsatz von Rettungstransportwagen der Berliner Feuerwehr in den Jahren 2005 bis 2009 in Höhe von (damals) 281,34 Euro ganz überwiegend rechtmäßig war. Daher können die Krankenkassen von den insgesamt eingeklagten 5,3 Mio. Euro nur rd. 440.000 Euro vom Land Berlin bzw. der Berliner Feuerwehr zurückverlangen.

 

 

Das Oberverwaltungs­gericht hat zunächst bestätigt, dass es sich bei den umstrittenen rd. 19.000 Einsatzfahrten um die Rettung von Notfallpatienten gehandelt habe. Die Überprüfung der bereits im Jahr 2003 festgesetzten Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen habe ferner ergeben, dass die gesetzlichen Krankenkassen die komplexe und umfangreiche Kostenkalkulation der Feuerwehr mit über 82 Mio. Euro pro Jahr in weitem Umfang ohne Erfolg beanstandet haben. Insbesondere sei die Zahl der von der Feuerwehr vorgehaltenen Reservefahrzeuge nicht in Frage zu stellen und die Abschreibungsmethode für ältere Rettungsfahrzeuge rechtmäßig, soweit die Feuerwehr dabei keinen Gewinn erzielt habe. Bei den kalkulatorischen Pensionskosten, die der Senat als solche ebenfalls als ansatzfähig anerkannt habe, hätte die Feuerwehr allerdings die im Land Berlin allgemein vorgeschriebenen Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen in ihre Kostenberechnung einstellen müssen. Ausgleichszahlungen für Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 hat das Gericht nicht akzeptiert, weil die Feuerwehr den entsprechenden Umfang nicht hinreichend nachgewiesen habe. Die übrigen Ansätze für Personal- und Gebäudekosten, weitere Sachkosten (Treibstoffe, Reparaturkosten, medizinisches Verbrauchsmaterial) sowie innerbetriebliche Verrechnungen seien nicht zu beanstanden. Bei den maßgeblichen Fall­zahlen, aus denen sich die festgesetzte Gebühr im Zusammenhang mit den anzuerkennenden Kosten errechne, sei allerdings von allen Rettungseinsätzen (einschließlich der sog. Fehlfahrten) auszugehen.

 

 

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG