Aus der Tatsache, dass sich behördliche Abschusspläne jeweils lediglich auf einen Jagdbezirk bezögen, lasse sich nicht der Schluss ziehen, ein Mindestabschussplan dürfe jeweils nur für den Jagdbezirk festgesetzt werden, in dem das Forstamt eine erhebliche Beeinträchtigung von Waldbauzielen festgestellt habe. So das VG Koblenz (Az. 1 K 221/16).
Mindestabschussplan für Jagdbezirk in Cochem-Zell rechtmäßig
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.09.2016 zum Urteil 1 K 221/16 vom 20.09.2016
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Abschlussplan, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sei der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt blieben; den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden sei der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild setze die untere Jagdbehörde einen Abschussplan fest. Diese Regelungen seien entgegen der Auffassung des Jagdpächters verfassungsgemäß. Durch das Normgeflecht des Landesjagdgesetzes und der Landesjagdverordnung sei eine effektive Wildschadensbekämpfung hinreichend gewährleistet. Daran ändere auch nichts die großräumige, revierübergreifende Lebensweise des Rotwilds. Aus der Tatsache, dass sich behördliche Abschusspläne jeweils lediglich auf einen Jagdbezirk bezögen, lasse sich nämlich nicht der Schluss ziehen, ein Mindestabschussplan dürfe jeweils nur für den Jagdbezirk festgesetzt werden, in dem das Forstamt eine erhebliche Beeinträchtigung von Waldbauzielen festgestellt habe. Bei Wildschäden durch Rot-, Dam- oder Muffelwild müsse die Jagdbehörde vielmehr prüfen, ob zum Schutz gegen diese Wildschäden ein auf den Jagdbezirk beschränkter Mindestabschussplan ausreiche oder ob wegen der großräumigen Lebensweise der Wildart für weitere Jagdbezirke entsprechende Mindestabschusspläne festzusetzen seien.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG