Mindestabschussplan rechtswidrig

Lt. VG Trier muss einer Abschussfestsetzung zu entnehmen sein, dass ihr eine Abwägung vorausgegangen ist, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegt, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiert (Az. 5 K 1858/13).

 

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.09.2014 zum Urteil 5 K 1858/13 vom 20.08.2014

 

 
Um ansteigendem Wildschaden entgegenzuwirken, erließ die beklagte Kreisverwaltung gegenüber dem Kläger für dessen Jagdbezirk einen Mindestabschussplan. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier.

 

Die Richter der 5. Kammer gaben dem Kläger Recht und führten zur Begründung aus, der Abschussfestsetzung müsse zu entnehmen sein, dass ihr eine Abwägung vorausgegangen ist, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewege, der sich maßgeblich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiere. Daran fehle es bereits, so dass es nicht darauf ankomme, ob es zulässig sei, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen.

 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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Quelle: DATEV eG