Bei der Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns für geringfügig Beschäftigte gibt es nach wie vor erhebliche Lücken. Zahlreiche Minijobberinnen und Minijobber dürften nicht den Mindestlohn erhalten. Das ergibt sich aus einer neuen Studie der Hans-Böckler-Stiftung.
Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 30.01.2017
Für ihre Studie werteten Pusch und Seifert die neuesten verfügbaren Daten aus zwei repräsentativen Quellen aus: Dem sozio-oekonomischen Panel (SOEP) und dem Panel Arbeitsmarkt und Soziale Sicherung (PASS), das vom Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit betreut wird. In beiden Panels wurden im Laufe des Jahres 2015 mehrere Tausend Arbeitnehmer zu Einkommen und Arbeitszeiten befragt. Die WSI-Forscher konzentrieren sich in ihrer Auswertung auf Menschen, für die der Minijob den Haupterwerb darstellt. Branchen, in denen der gesetzliche Mindestlohn für einen Übergangszeitraum legal unterschritten werden durfte, haben sie für ihre Analyse bereits herausgerechnet. Das betraf 2015 etwa Friseure oder Zeitungszusteller. Auch Praktikanten, Auszubildende oder Langzeitarbeitslose wurden nicht mitgezählt.
Im Ergebnis beobachten Pusch und Seifert, dass sich die Lohnsituation der Minijobber nach Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015 „lediglich partiell verbessert“ habe. Im Jahresdurchschnitt 2014 verdienten rund 60 Prozent der Minijobber weniger als 8,50 Euro (SOEP: 59,1 %; PASS: 60,9 %). Dieser Anteil sank 2015 auf rund 50 Prozent (SOEP: 50,4 %; PASS: 48,5 %), wobei die meisten Befragungen in der ersten Jahreshälfte durchgeführt wurden. Auch nach fünf bis 11 Monaten mit Mindestlohnpflicht mussten sich noch 44 Prozent der Minijobber mit niedrigeren Löhnen zufrieden geben, zeigt eine Sonderanalyse der zwischen Mai und November 2015 für das SOEP Befragten. „Das lässt vermuten, dass ein erheblicher Teil der Arbeitgeber die Bezahlung nicht nur langsam, sondern gar nicht an den Mindestlohn angepasst hat“, sagt WSI-Experte Pusch. Selbst extrem niedrige Stundenlöhne sind nach der WSI-Studie bei Minijobbern nach Einführung der gesetzlichen Lohnuntergrenze zwar seltener geworden, aber keineswegs verschwunden: Laut SOEP erhielten 2015 rund 20 Prozent der geringfügig Beschäftigten weniger als 5,50 Euro brutto in der Stunde, knapp 40 Prozent kamen auf maximal 7,50 Euro.
Die Missachtung des Mindestlohngesetzes füge sich ein in das Muster der insgesamt oft problematischen Arbeitsbedingungen bei Minijobs, betonen die Forscher. So haben verschiedene Studien gezeigt, dass geringfügig Beschäftigte häufig auch keine Lohnfortzahlung bei Krankheit oder im Urlaub erhalten – obwohl sie einen gesetzlichen Anspruch darauf haben. „Dieses Ergebnis signalisiert, dass es offensichtlich nicht ausreicht, Mindestlöhne per Gesetz vorzuschreiben“, erklären die Forscher. „Notwendig sind geeignete Maßnahmen einer wirksamen Kontrolle.“
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Quelle: DATEV eG