Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werden

Das VG Hamburg hat einem Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App „Uber“ gegen eine behördliche Verfügung stattgegeben, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Werbung hierfür untersagt worden waren. Die untersagende Behörde sei nicht zuständig gewesen (Az. 5 E 3534/14).

 

VG Hamburg, Pressemitteilung vom 27.08.2014 zum Beschluss 5 E 3534/14 vom 27.08.2014

 

 
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App „Uber“ stattgegeben. Die Betreiberfirma hatte sich gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Werbung hierfür untersagt worden waren.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten (5 E 3534/14). Rechtsgrundlage seien Vorschriften der Gewerbeordnung. Für deren Durchführung seien in Hamburg die Bezirksämter zuständig.

 

Die angefochtene Untersagungsverfügung habe jedoch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Verkehrsgewerbeaufsichtsbehörde erlassen. Diese sei hierfür nicht zuständig.

 

Über die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.

 

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

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Quelle: DATEV eG