Mitgliedstaat kann Bibliotheken Recht einräumen, Bücher ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Jääskinen kann ein Mitgliedstaat Bibliotheken das Recht einräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Urheberrechtsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar nicht, den Nutzern das Recht einzuräumen, das von der Bibliothek digitalisierte Buch auf einem USB-Stick abzuspeichern, steht aber einem Ausdruck des Buchs als Privatkopie grundsätzlich nicht entgegen (Rs. C-117/13).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 05.06.2014 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts C-117/13 vom 05.06.2014

 

 
Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen kann ein Mitgliedstaat Bibliotheken das Recht einräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen.

 

Die Urheberrechtsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar nicht, den Nutzern das Recht einzuräumen, das von der Bibliothek digitalisierte Buch auf einem USB-Stick abzuspeichern, steht aber einem Ausdruck des Buchs als Privatkopie grundsätzlich nicht entgegen.

 

Nach der Urheberrechtsrichtlinie1 müssen die Mitgliedstaaten den Urhebern das ausschließliche Recht einräumen, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorzusehen. Eine solche Möglichkeit besteht insbesondere für öffentlich zugängliche Bibliotheken2, die Werke aus ihrem Bestand den Nutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich machen3. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der deutsche Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite dieser Befugnis, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat einen Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und der Eugen Ulmer KG, einem deutschen Verlagshaus, zu entscheiden4. Das Verlagshaus versucht zu verhindern, (i) dass die Universität ein Buch aus ihren Bibliotheksbeständen digitalisiert, das von Eugen Ulmer herausgegeben worden ist5, und (ii) dass Nutzer der Bibliothek von in dieser bereits eingerichteten elektronischen Leseplätzen aus das Buch ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitnehmen können. Die Universität hatte das betreffende Buch digitalisiert und an den elektronischen Leseplätzen bereitgestellt6. Sie ist auf das Angebot des Verlagshauses, die von ihm herausgegebenen Lehrbücher als elektronische Bücher („E-Books) zu erwerben und zu nutzen, nicht eingegangen.

 

In seinen Schlussanträgen vom 05.06.2014 vertritt Generalanwalt Niilo Jääskinen zunächst die Ansicht, dass sich die Bibliothek, selbst wenn der Rechtsinhaber ihr den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung seines Werks zu angemessenen Bedingungen anbietet, auf die Ausnahme für eigens eingerichtete Terminals berufen kann. Nach Auffassung des Generalanwalts kann sich die Bibliothek nur dann nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, wenn ein solcher Vertrag bereits geschlossen worden ist.

 

Sodann kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Bibliotheken das Recht einzuräumen, die in ihrem Bestand enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn dies für die öffentliche Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Originale von Werken geschützt werden müssen, die alt, zerbrechlich oder selten, gleichzeitig aber noch urheberrechtlich geschützt sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn das betreffende Werk von einer Vielzahl von Studierenden eingesehen wird und die Kopien davon zu einer übermäßigen Abnutzung führen könnten.

 

Der Generalanwalt stellt jedoch klar, dass die Richtlinie keine umfassende Digitalisierung einer Sammlung, sondern nur eine Digitalisierung einzelner Werke erlaubt. Von der Möglichkeit der Nutzung der eigens hierfür eingerichteten Terminals dürfe nicht Gebrauch gemacht werden, wenn damit nur bezweckt werde, den Ankauf ausreichend vieler physischer Vervielfältigungsstücke des Werks zu umgehen.

 

Schließlich vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass die Richtlinie es den Nutzern der eigens eingerichteten Terminals nicht erlaubt, dort zugänglich gemachte Werke auf einem USB-Stick abzuspeichern. Er weist insbesondere darauf hin, dass die für die eigens eingerichteten Terminals vorgesehene Ausnahme in erster Linie eine Ausnahme vom ausschließlichen Wiedergaberecht des Rechtsinhabers darstellt. Nach Ansicht des Generalanwalts schließt der Begriff der Wiedergabe aus, dass die Möglichkeit des Abspeicherns des Werks auf einem USB-Stick unter diese Ausnahme fällt, da es sich hierbei nicht um eine Wiedergabe durch die öffentliche Bibliothek handelt, sondern um die Herstellung einer digitalen Privatkopie durch den Nutzer. Darüber hinaus ist eine solche Vervielfältigung zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme nicht erforderlich, auch wenn sie dem Nutzer dienlich wäre. Im Übrigen erfasst die in Rede stehende Ausnahme nicht die Handlung, mit der die Bibliothek dem Nutzer ihr digitales Vervielfältigungsstück zugänglich macht, damit dieser ein weiteres Vervielfältigungsstück herstellen und auf einem USB-Stick abspeichern kann.

 

Der Generalanwalt ist zwar der Ansicht, dass die für eigens eingerichtete Terminals vorgesehene Ausnahme auch nicht das Ausdrucken auf Papier erfasst, stellt aber fest, dass das Ausdrucken eines auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich gemachten Werks von anderen Ausnahmen der Richtlinie wie etwa der der Privatkopie erfasst werden kann. Für den Generalanwalt macht es insoweit keinen Unterschied, ob Seiten eines im Bibliotheksbestand physisch vorhandenen Werks fotokopiert oder die Seiten eines digitalen Vervielfältigungsstücks ausgedruckt werden. Die Gefahr einer unerlaubten flächendeckenden Verbreitung, die im Fall digitaler Vervielfältigungsstücke gegeben ist, besteht nicht bei einem Ausdruck auf Papier.

 

 

1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2 Solche Bibliotheken verfolgen keinen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck. Diese Möglichkeit besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch für Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive.

3 „[F]ür die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen“ (Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie).

4 Der Rechtsstreit hat den Charakter eines „Pilotverfahrens“. Die Universität wird vom Deutschen Bibliotheksverband e. V. und dem European Bureau of Library, Information and Documentation (EBLIDA), unterstützt. Das Verlagshaus wird vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels unterstützt. Daran lässt sich nach Ansicht des Generalanwalts die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache für Bibliotheken, Urheber und Verlage (insbesondere Wissenschaftsverlage) erkennen.

5 Es handelt sich um das Lehrbuch von Winfried Schulze „Einführung in die neuere Geschichte“.

6 An den Leseplätzen konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werks aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand vorhanden waren.

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Quelle: DATEV eG