Laut VG Koblenz kann die Zulassungsstelle aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers eine Stilllegungsverfügung erlassen und einen Gebührenbescheid gegen einen Fahrzeughalter festsetzen, da sie nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Die Klägerin könne ihren Versicherer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen (Az. 5 K 970/15.KO).
Mitteilung über fehlende Kfz-Versicherung – Klage gegen Gebührenbescheid erfolglos
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.02.2016 zum Urteil 5 K 970/15.KO vom 19.02.2016
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie hält die Gebührenerhebung für nicht gerechtfertigt. Der Anhänger sei zu keinem Zeitpunkt ohne Versicherungsschutz gewesen. Das Vorgehen des Beklagten sei daher von vornherein unbegründet gewesen. Zudem sei ihr Haftpflichtversicherer als Verantwortlicher anzusehen.
Die Klage wurde abgewiesen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so das Koblenzer Gericht, habe die Klägerin als Veranlasserin die festgesetzten Gebühren zu tragen. Sie habe die Pflicht, für den eindeutigen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Veranlasser einer Stilllegungsverfügung der Kfz-Zulassungsstelle sei der Fahrzeughalter selbst dann, wenn die Verfügung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolge. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers müsse die Zulassungsstelle nicht einstehen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung sei sie nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet. Es sei daher sachgerecht, dem Halter die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden. Die Klägerin habe gegebenenfalls die Möglichkeit, ihren Versicherer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG