Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer „automatischen Aufladung“ nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich lt. Kammergericht schadensersatzpflichtig machen (Az. 22 U 207/11).
KG Berlin, Pressemitteilung vom 10.07.2012 zum Urteil 22 U 207/11 vom 28.06.2012
Ein Mobilfunkanbieter, der seine Kunden bei einem Prepaid-Vertrag mit der Tarifoption einer „automatischen Aufladung“ nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Das Kammergericht bestätigte jüngst unter Hinweis auf diesen Grundsatz in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698 Euro mit Ausnahme von 10 Euro abgewiesen hatte.
Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option „Webshop-Wiederaufladung 10“ gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10 Euro „gutgeschrieben“ wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte. Unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien, sei die Klage unbegründet, so der 22. Zivilsenat des Kammergerichts: In diesem Falle müsse sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus sei der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keineswegs eine volle Kostenkontrolle habe.
———————-
Quelle: DATEV eG