MwSt-"MOSS" – EU-Bericht zur Durchführbarkeit

Mit Wirkung vom 01.01.2015 sind Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige an dem Ort zu versteuern, an dem der Endverbraucher ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Zur unternehmensfreundlichen Umsetzung soll ein elektronisches Portal, der sog. „mini one-stop shop“ (MOSS), beitragen.

 

Mit Wirkung vom 01.01.2015 sind Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige an dem Ort zu versteuern, an dem der Endverbraucher ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs, Art. 58 MwSt-Richtlinie in der durch Art. 5 Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung). Zur unternehmensfreundlichen Umsetzung soll ein elektronisches Portal, der sog. „mini one-stop shop“ (MOSS), beitragen.

 

In einem am 25.06.2014 veröffentlichten Bericht legt die EU-Kommission die ergriffenen Maßnahmen dar und kommt zu dem Schluss, dass eine erfolgreiche Anwendung der neuen Regelungen zum 01.01.2015 möglich ist. Folgende Empfehlungen richtet sie an die Mitgliedstaaten:

 

 

  • Ergreifung sämtlicher relevanter Maßnahmen, um rechtzeitig die erforderliche IT-Infrastruktur zu schaffen;
  • Umsetzung der Prüfungsleitlinie;
  • Verzicht auf eine Rechnung für Lieferungen von Unternehmen an Endverbraucher (B2C), die in den Anwendungsbereich der neuen Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung fallen, und
  • Benennung einer leicht zugänglichen Kontaktstelle zur Lösung von Doppelbesteuerungsproblemen.

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Quelle: DATEV eG