Nachteilige Auswirkungen für Kläger bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren
SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 AS 1811/17 vom 29.06.2018 (rkr)
Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:
Bereits die Hilfebedürftigkeit sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und in Ansehung des prozessualen Verhaltens des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers zu seinen Lebensumständen würden erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit bestehen. Trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts habe der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinen Lebensumständen – insbesondere zu Einkommen und Vermögen – gemacht. So habe er den Antrag auf Arbeitslosengeld II ebenso nicht vollständig ausgefüllt und keinerlei Unterlagen eingereicht. Zwar habe das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen; die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen stehe aber im Wechselspiel mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Komme ein Beteiligter seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, würden sich auch die Anforderungen an die Amtsermittlung im Einzelfall verringern. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegründender Tatsache trage der Kläger die objektive Beweis- bzw. Darlegungslast.
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