Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie
Klagen von 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolglos
ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zu den Urteilen 1 Ca 484/20 u. a. und 3 Ca 2400/19 u. a. vom 25.06.2020 (nrkr)
Beide Kammern des Arbeitsgerichts Aachen (Az. 1 Ca 484/20 u. a. und 3 Ca 2400/19 u. a.) haben die tarifliche Regelung für wirksam befunden. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig, gegen alle Urteile kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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