BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00059/002/092 vom 09.04.2026
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vordruckmuster
Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG).
Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
- USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
neu bekannt gegeben (Anlage).
II. Änderungen
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Anwendungsregelungen
Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3-S 7532/18/10001, 2019/0915402 – (BStBl I 2019 S. 1041), herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2015 – IV D 3 – S 7279/13/10002 (2015/0519072) – (BStBl I S. 513).
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das Schreiben mit Anlage finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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