BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00059/002/093 vom 10.04.2026
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vordruckmuster
Bei den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, sog. Wiederverkäufer). Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist, wenn das zuständige Finanzamt ihm eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs.5 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG). Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
- USt 1 TQ – Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation – bekannt gegeben (Anlage).
II. Änderungen
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.7b des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.
Anwendungsregelungen
Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024 S. 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das Schreiben mit Anlage finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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