Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, auch Vitaminpräparate, nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Dazu hat der BDL Stellung genommen.
BDL, Pressemitteilung vom 08.09.2011
zum Urteil 12 K 127/10 vom 10.05.2011
Das Niedersächsische Finanzgericht hat
mit Urteil vom 10. Mai 2011 (Az.: 12 K 127/10) entschieden, dass Aufwendungen
für Nahrungsergänzungsmittel, auch Vitaminpräparate, nicht als außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar sind.
Die
Klägerin ist an Multiple Sklerose erkrankt und somit krankheitsbedingt in ihrer
Nahrungsaufnahmefähigkeit und körperlichen Aktivität erheblich eingeschränkt.
Daher kann sie die erforderlichen Vitalstoffe über die natürliche Ernährung
oftmals nicht in ausreichendem Maße aufnehmen. Zum Ausgleich soll sie
Nahrungsergänzungsmittel einnehmen und damit den durch die Krankheit
verursachten Mangelzustand beheben. Der behandelnde Arzt hatte ein
Nahrungsmittel-Screen vorgenommen und die Notwendigkeit der ergänzenden
Nahrungsaufnahme bescheinigt. Die Klägerin kaufte die unterschiedlichsten
Tabletten, Kapseln und Tropfen, um ihre Krankheit zum Stillstand zu bringen bzw.
sogar eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verfassung zu
bewirken.
Der Wirkungsgrad der vorerwähnten Mittel behebe zum einen den
Mangelzustand, der auf der eingeschränkten Nahrungsaufnahmefähigkeit der
Klägerin beruhe und diene zum anderen der Therapie ihrer Krankheiten. Insgesamt
bestätigte der behandelnde Arzt, dass es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen nicht um eine Diätverpflegung sondern um Arzneimittel
handelte.
Die Finanzrichter verstehen die Nahrungsergänzungsmittel jedoch
als „Diätverpflegung“ und begründeten ihre Ablehnung mit der Vorschrift des § 33
Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,
nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Ablehnung gelte auch
dann, wenn die Aufwendungen mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, ihre
Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, die Diät eine
medikamentöse Behandlung ersetzt oder die Diät aufgrund ärztlicher Verordnung
unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit Medikamentencharakter
aufweise.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass der
Bundesfinanzhof in letzter Zeit zwar durchweg positiv im Bereich der
krankheitsbedingten außergewöhnlichen Belastungen entschieden habe, vorliegend
jedoch kein Revisionsverfahren eingeleitet wurde, sodass das Urteil
rechtskräftig ist.
Quelle: BDL
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