Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 01.01.2017

Das OLG Düsseldorf teilt mit, dass sich die sog. Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 ändert, da sich dann der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ erhöht.

 

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2017

 

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.11.2016

 

Zum 1. Januar 2017 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

 

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso werden die Rechenbeispiele angepasst.

 

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurde.

 

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 Euro statt bisher 335 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 Euro statt bisher 384 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 Euro statt bisher 450 Euro.

 

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 Euro = 460 Euro + 67 Euro (460 Euro ./. 393 Euro) statt bisher 516 Euro.

 

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 % und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

 

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 Euro, für ein drittes Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro. Nach der Pressemitteilung Nr. 20 des BMF vom 12.10.2016 soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 Euro, für ein drittes Kind auf 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 Euro erhöht werden.

 

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

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Quelle: DATEV eG