Neue EU-Richtlinie gegen Zahlungsverzug

Der Mittelstandsmanager teilte mit, dass Zahlungsverzögerungen der Wirtschaft massive Probleme bereiten. Vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen leiden unter überlangen Forderungslaufzeiten mit oft ungewissem Zahlungseingang. Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll klare Regeln für den Forderungsausgleich schaffen.

 

Mittelstandsmanager, Pressemitteilung vom 28.08.2012

 

Zahlungsverzögerungen bereiten der Wirtschaft massive Probleme. Vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen leiden unter überlangen Forderungslaufzeiten mit oft ungewissem Zahlungseingang. Schnell entstehen so Liquiditätsengpässe, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit deutlich eingeschränkt wird. In einigen Fällen steht dann sogar die unternehmerische Existenz der Gläubiger auf dem Spiel. Eine EU-Richtlinie (2001/7/EU) soll willkürlichen Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr nun bald einen Riegel vorschieben. Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll klare Regeln für den Forderungsausgleich schaffen. Es sind neue Regelungen hinsichtlich Fristen und Verzugszinsen sowie die Einführung einer Inkassopauschale vorgesehen. Das Gesetz wird voraussichtlich 2013 in Kraft treten.

 

Während sich Gläubiger über einen tendenziell schnelleren Zahlungseingang freuen können, müssen sich viele Schuldner auf kürzere Zahlungsfristen einstellen. Der deutsche Gesetzgeber muss die EU-Richtlinie bis spätestens 16. März 2013 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf weitreichende Änderungen einstellen und die notwendigen vertraglichen und organisatorischen Anpassungen in die Wege leiten. Die Gesetzesänderungen betreffen sowohl Lieferanten als auch Auftraggeber im B2B-Bereich.

 

Rechtsposition von Lieferanten soll gestärkt werden

Lieferanten sollen in Folge der Neuregelung künftig besser vor unvorteilhaften Zahlungsmodalitäten geschützt sein und Außenstände effizienter einholen. „Lieferanten können bei Vertragsschluss auf angemessene und zulässige Zahlungsziele pochen“, betont Rechtsanwalt Burkhard Raffenberg von der Wirtschaftskanzlei DHPG. „Gegen grob nachteilige Vertragsklauseln oder Praktiken lässt sich mittels Unterlassungsklage vorgehen.“ Das neue Gesetz erweitert dazu den rechtlichen Handlungsspielraum von Unternehmensverbänden, um im Namen ihrer Mitglieder intervenieren zu können. Darüber hinaus lassen sich durch die Anhebung der Verzugszinsen und den Anspruch auf pauschale Beitreibungskosten offene Forderungen leichter realisieren.

 

Bei Großaufträgen oder Dauerschuldverträgen vorab rechtlichen Rat einholen

Schon jetzt verbessert sich die Verhandlungsposition vieler Rechnungssteller. Große Auftraggeber können zukünftig schwieriger die Zahlungsbedingungen diktieren und unverhältnismäßig lange Zahlungsziele zur Bedingung für die Auftragsvergabe machen. Lieferanten sollten neue Zahlungsvereinbarungen genau unter die Lupe nehmen. Gerade bei Großaufträgen oder Dauerschuldverträgen ist im Zweifelsfall vorab rechtlicher Rat einzuholen.

 

Das neue Gesetz erleichtert das Forderungsmanagement, bietet aber keinen Rundum-Schutz. „Das Gesetz kann nicht verhindern, dass Zahlungsverzögerungen eintreten“, sagt DHPG-Experte Raffenberg. „Es erhöht aber für Schuldner den Anreiz, offene Forderungen fristgerecht zu begleichen.“ Ratenzahlungsvereinbarungen und Verträge mit Verbrauchern sind grundsätzlich ausgenommen.

 

Auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist Vorsicht geboten. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie in den Mitgliedsstaaten ist unterschiedlich weit fortgeschritten. Bis zur EU-weiten Umsetzung ist darauf zu achten, welches Recht zwischen den Vertragsparteien anwendbar ist. Gläubiger sollten sich im Zweifelsfall durch einzelvertragliche Vereinbarungen absichern. Zu beachten sind insbesondere abweichende gesetzliche Möglichkeiten zur Einholung von Forderungen.

 

Ferner sollten die aus Verträgen zur Zahlung verpflichteten Unternehmen frühzeitig aktiv werden. Wer sich bisher langfristige Zahlungsziele hat einräumen lassen, sollte seine Vertragswerke und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon jetzt auf den Prüfstand stellen. Andernfalls laufen Unternehmen Gefahr, dass Vereinbarungen unwirksam sind oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Es wird immer wichtiger, den Rechnungszugang genau zu dokumentieren. So ist unstrittig, ab welchem Datum die Zahlungsfrist beginnt und wann sie endet.

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Quelle: DATEV eG