Neue Freibeträge bei der Prozesskostenhilfe

Seit dem 01.01.2014 gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge. Darauf weist das Justizministerium NRW hin.

 

Justizministerium NRW, Pressemitteilung vom 27.01.2014

 
Seit dem 01.01.2014 gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge. Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 sind nach § 115 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:

 

 

  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 206,- Euro,
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner je 452,- Euro,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
    • für Erwachsene 362,- Euro,
    • für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 341,- Euro,
    • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299,- Euro,
    • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 263,- Euro.

     

Prozesskostenhilfe kann derjenige beantragen, der nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

 

Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Ratenfreie Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, wenn ihr Nettoeinkommen nach Abzug der o. g. Freibeträge sowie weiterer monatlicher Belastungen wie Wohn- und Heizungskosten 15,- Euro nicht übersteigt.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJ.

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Quelle: DATEV eG