Neue Rechengrößen ab 2020
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.10.2019
Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesem Höchstbetrag ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 Euro (4.687,50 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 Euro (5.212,50 Euro im Monat).
Versicherungspflichtgrenze: Bis zu dieser Grenze des jährlichen oder monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Soziale Absicherung
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.
Die Rechengrößen ab 1. Januar 2020 im Überblick finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.
Powered by WPeMatico