Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen sollen in Deutschland künftig auch außergerichtliche Schlichtungsstellen regeln. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag verabschiedet. In zentralen Fragen bleibt die Umsetzung der EU-Richtlinie aber hinter den Erwartungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands zurück.
Neues Schlichtungsgesetz sieht keine Teilnahmepflicht für Unternehmen vor
vzbv, Mitteilung vom 04.12.2015
„Die außergerichtliche Streitschlichtung ist eine günstige Alternative zu Gerichtsverfahren und ein niedrigschwelliges Angebot für Verbraucher, die eigenen Rechte und Interessen zu vertreten. Für Unternehmen gibt es allerdings keine Verpflichtung, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Hier ist leider Potenzial verschenkt worden“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Die Schlichtung umfasst alle Arten von Verbraucherverträgen – vom Kauf im Einzelhandel oder Internet über Mobilfunkverträge bis hin zu Handwerkerleistungen. Nicht erfasst vom neuen Gesetz sind unter anderem öffentliche Bildungsangebote, wie zum Beispiel staatliche Universitäten und kommunale Musikschulen oder der Gesundheitssektor.
Schlichtung ist freiwillig – für Verbraucher und Unternehmen
Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren mit einem Unternehmen ist für Verbraucher freiwillig und kostenlos. Verbraucher können das Schlichtungsverfahren jederzeit beenden; der Weg zum Gericht steht ihnen nach wie vor offen.
Auch für Unternehmen ist die Teilnahme freiwillig. Dies beurteilt der vzbv kritisch, da sich Unternehmen der Schlichtung vollständig entziehen können. „Der Gesetzgeber hätte die Unternehmer stärker in die Pflicht nehmen müssen. Wir rufen alle Unternehmen auf, aktiv an Schlichtungsverfahren mitzuwirken“, so Klaus Müller.
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit privater Schlichtungsstellen sollen ein Trägerverein und eine Behördenaufsicht gewährleisten. Diese Regelung stößt auf Kritik des vzbv, der sich für eine gleichberechtigte, organisatorische Beteiligung von Wirtschaft- und Verbraucherverbänden im Trägerverein der Schlichtungsstelle ausgesprochen hatte.
Soweit keine auf private Initiative hin gegründeten Schlichtungsstellen vorhanden sind, müssen die Bundesländer für ein ausreichendes Schlichtungsangebot sorgen.
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Quelle: DATEV eG