Neuregelung des Fahrlehrerrechts

Die Bundesregierung will das Fahrlehrerrecht reformieren (18/10937). Insbesondere sollen die Berufszugangsregelungen, die strukturelle und inhaltliche Gestaltung der Fahrlehreraus- und -weiterbildung sowie die Anzeige- und Nachweispflichten und die Fahrschulüberwachung an aktuelle Erfordernisse angepasst werden.

 

Neuregelung des Fahrlehrerrechts

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.01.2017

 

Die Bundesregierung will das Fahrlehrerrecht reformieren. Der dazu vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (18/10937) wird am 26.01.2017 in erster Lesung durch den Bundestag beraten. Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere die Berufszugangsregelungen, die strukturelle und inhaltliche Gestaltung der Fahrlehreraus- und -weiterbildung sowie die Anzeige- und Nachweispflichten und die Fahrschulüberwachung an aktuelle Erfordernisse angepasst werden.

 

Zu den geplanten Änderungen zählt unter anderen der Ausschluss der „freien Mitarbeiterschaft“ bei Fahrschulen. Fahrlehrer müssen künftig eine arbeitsvertragliche Anstellung bei der Fahrschule haben. Diese Änderung erfolgt laut Regierung, um die Qualität der Fahrausbildung zu sichern und mögliche soziale Verwerfungen, welche mit einer „freien Mitarbeiterschaft“ verbunden sind, zu verhindern. Gleichzeitig soll das Mindestalter von 22 Jahren auf 21 Jahre abgesenkt werden, sodass bereits junge Berufsanfänger früher in den Beruf einsteigen können. Eine weitere Herabsetzung des Mindestalters ist laut Regierung angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Risiko junger Fahrer nicht angezeigt, da die erforderliche Fahr- und Verkehrskompetenz frühestens im Alter von 21 Jahren vorliegen könne.

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Quelle: DATEV eG