Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 verlängert und Anwendung klarstellend ergänzt

Das BMF teilt die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG unter Berücksichtigung der BFH-Urteile V R 17/10, XI R 9/08, V R 12/08, V R 38/09 und V R 23/10 mit (Az. IV D 2 – S-7300 / 11 / 10002).

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7300 / 11 / 10002 (2012/0363470) vom 24.04.2012

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 – IV D 2 – S-7300 / 11 / 10002 (2011/1014846) -, BStBl I Seite 60, verlängert und die Anwendung der Regelungen klarstellend ergänzt.

 

Tz. VI des BMF-Schreibens wird wie folgt gefasst:
VI. Anwendung
Die Regelungen (Nr. 1 bis 15) sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. Dezember 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Abzug der Vorsteuer beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Soweit ein Unternehmer von der Übergangsregelung für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen Gebrauch macht, hat er vielmehr über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung herzustellen. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 15a UStG.

 

Bei einer teilunternehmerischen Verwendung eines Grundstücks ist für Leistungsbezüge der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG insoweit ausgeschlossen, als das Grundstück nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Dies gilt nach bisheriger Verwaltungsauffassung in allen Fällen der nichtunternehmerischen Teilverwendung, d. h. sowohl für unternehmensfremde (private) Zwecke, als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Wegen der bei Einführung des § 15 Abs. 1b UStG geschaffenen gesetzlichen Übergangsregelung des § 27 Abs. 16 UStG ist daher in allen Fällen der teilunternehmerischen Grundstücksnutzung eine Berufung auf die o. g. Nichtbeanstandungsregelung nicht zulässig, soweit § 27 Abs. 16 UStG zeitlich zur Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG führt. Führt dagegen § 27 Abs. 16 UStG zur zeitlichen Nichtanwendbarkeit des § 15 Abs. 1b UStG für das Grundstück, ist es bei zeitlich gestreckten Herstellungsvorgängen nicht zu beanstanden, wenn sich der Unternehmer auch für solche die Herstellung des Grundstücks betreffenden Eingangsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2012 bezogen werden, noch auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft.“

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Quelle: DATEV eG