Nochmals: Neue Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die BRAK weist aus aktuellem Anlass nochmals auf die neuen Hinweispflichten für Anwälte zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin. Laut im Internet kursierender Meldungen sollen zwischenzeitlich die ersten Abmahnungen erfolgt sein.

 

Nochmals: Neue Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung

 

BRAK, Mitteilung vom 13.04.2017

 

Aus aktuellem Anlass sei nochmals an die neuen Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung erinnert. Laut im Internet kursierender Meldungen sollen zwischenzeitlich die ersten Abmahnungen erfolgen. 

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen. Hierzu ist zum Jahresbeginn noch eine weitere Hinweispflicht getreten:

 

Seit dem 01.01.2017 müssen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

 

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Quelle: DATEV eG