Normenkontrollantrag der Stadt Colditz gegen die Große Kreisstadt Grimma wegen der Oberschule Böhlen ist zulässig

Das OVG Sachsen entschied, dass der von der Stadt Coldiz gegen den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 76 – Oberschule Böhlen – gestellte Normenkontrollantrag zulässig ist. Eine Betroffenheit der Stadt Colditz durch den Bebauungsplan der Nachbargemeinde werde im vorliegenden Fall als möglich angesehen (Az. 1 C 21/16).

 

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 02.05.2017 zum Beschluss 1 C 21/16 vom 02.05.2017

 

 

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 02.05.2017 entschieden, dass der von der Stadt Coldiz gegen den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 76 – Oberschule Böhlen – der Großen Kreisstadt Grimma gestellte Normenkontrollantrag zulässig ist. Die mündliche Verhandlung wird deshalb fortgesetzt werden.

 

Mit dem Normenkontrollantrag wendet sich die Stadt Coldiz gegen einen Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Grimma, der die Errichtung eines Neubaus der Oberschule in ihrem Ortsteil Böhlen zum Gegenstand hat. Die Stadt Coldiz befürchtet, dass der Neubau negative Auswirkungen auf den Bestand der im benachbarten Stadtgebiet von Colditz befindlichen Oberschule (Sophienschule) haben kann.

 

Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2017 darüber einig, dass der Bebauungsplan wegen seiner fehlerhaften Ausfertigung an einem formellen Fehler leidet, der allerdings heilbar ist. Die Stadt Coldiz hat darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht um die Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur wegen des formellen Fehlers geht, sondern dass ihr an einer inhaltlichen Klärung der mit dem Normenkontrollantrag aufgeworfenen Fragen gelegen ist. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten deshalb zunächst im Wesentlichen um die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags gestritten. Die Zulässigkeit des Antrags ist Voraussetzung für die Prüfung seiner Begründetheit.

 

 

Nach § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann den Antrag auf Normenkontrolle jede juristische Person – also auch eine Gemeinde – stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift – hier den Bebauungsplan – oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

 

 

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Betroffenheit der Stadt Colditz durch den Bebauungsplan der Nachbargemeinde im vorliegenden Fall als möglich angesehen, so dass der Normenkontrollantrag zulässig ist.

 

 

Das Gericht wird zunächst die Beseitigung des formellen Fehlers durch die Große Kreisstadt Grimma abwarten und danach, gegebenenfalls nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, erneut eine mündliche Verhandlung anberaumen.

 

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Quelle: DATEV eG