Normenkontrollantrag zur Regelung der Partnermonate beim Elterngeld unzulässig

Das BVerfG hat den Normenkontrollantrag des LSG Niedersachsen zu den sog. Partnermonaten beim Elterngeld als unzulässig zurückgewiesen, da es die behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht hinreichend genau begründet habe (Az. 1 BvL 15/11).

BVerfG, Pressemitteilung vom 14.09.2011
zum Beschluss 1 BvL 15/11 vom 19.08.2011

Elterngeld kann vom Tag der Geburt des
Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß
§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die
Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen,
mindestens 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch
genommen werden (so genannte „Partner(innen)-“ oder „Vätermonate“). Ausnahmen
gelten z. B. für Alleinerziehende.

Die verheiratete Klägerin des
zugrundeliegenden Verfahrens, der für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes
Elterngeld gewährt wurde, beansprucht auch für den 13. und 14. Monat Elterngeld.
Die Ablehnung ihres Antrags und ihre hiergegen gerichtete Klage führten zur
Vorlage durch das Landessozialgericht, das die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1
BEEG für verfassungswidrig hält. Sie greife ungerechtfertigt in die durch Art. 6
Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur
eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein,
indem sie die Gewährung des Elterngeldes zumindest für 2 Monate von einer
bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig mache.

Die 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage
unzulässig ist. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn
es zuvor selbst ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierbei muss
es insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eingehen und sich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Rechtsauffassungen auch mit den Gründen auseinandersetzen, die im
Gesetzgebungsverfahren für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend waren.
Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.

Die Regelung zu den
„Partnermonaten“ zielt darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs-
und Familienarbeit zu fördern und dadurch die einseitige Zuweisung der
Betreuungsarbeit an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt
aufzubrechen. Damit wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Auftrag
zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG
entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfolgt
dieser Verfassungsauftrag das Ziel, die Gleichberechtigung der Geschlechter in
der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene
Rollenverteilungen zu überwinden. Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu,
einer tradierten Rollenverteilung zu begegnen, nach der das Kind einseitig und
dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde. Mit dieser
Rechtsprechung hat sich das vorlegende Landessozialgericht nicht hinreichend
befasst. So wäre zu erwägen gewesen, ob durch die vor allem auf Väter zielende
Regelung zu den „Partnermonaten“ gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in
der Arbeitswelt, abgebaut werden und Väter dadurch zur Inanspruchnahme von
Elternzeit ermutigt werden könnten. Gleiches gilt für die Überlegung, ob die
geringeren beruflichen Aufstiegschancen von Frauen nicht teilweise ausgeglichen
werden könnten, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit
Gebrauch machten, weil dadurch der Besorgnis der Arbeitgeber begegnet werden
könnte, Frauen seien wegen der Kinderbetreuung beruflich nicht kontinuierlich
verfügbar.

Soweit das Landessozialgericht die Regelung zu den
„Partnermonaten“ für unverhältnismäßig hält, weil sie nicht geeignet sei, zu
einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, fehlt es an einer
Auseinandersetzung mit der Reichweite des gesetzgeberischen Einschätzungs- und
Prognosespielraums. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im
verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der
gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der
Zweckerreichung genügt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der
Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, in den Jahren 2007 bis 2009 von
15,4 % auf 23,9 % gestiegen. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz
der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter erwarten. Damit erscheint
auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks, die
partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern,
zumindest möglich.

Quelle: BVerfG

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