Notfallvertretung durch Gatten umstritten

Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (18/10485) „zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ sieht ein automatisches Vertretungsrecht des Ehepartners in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten für den Fall vor, dass der andere Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertetungsvollmacht vorhanden ist.

 

Notfallvertretung durch Gatten umstritten

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.03.2017

 

Der Bundesrat will in ein Gesetz fassen, was die Mehrheit der Deutschen ohnehin für geltendes Recht hält: Dass nämlich der Ehegatte für einen entscheiden kann, wenn man dringend ärztlicher Hilfe bedarf, aber nicht in der Lage ist, selbst über die Art der Behandlung zu entscheiden. Der Gesetzentwurf des Bundesrates (18/10485) „zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ war am 08.03.2017 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses.

 

Kern der von den Ländern gewollten Neuregelung ist ein automatisches Vertretungsrecht des Ehepartners in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten für den Fall, dass der andere Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertretungsvollmacht vorhanden ist. Gleiches soll für eingetragene Lebenspartner gelten. Bisher muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der dann auch der Ehe- oder Lebenspartner sein kann.

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Quelle: DATEV eG