Nutzung eines Gewerbemietobjekts – Aufklärungspflichten des Maklers

Im Verschweigen der vorherigen Nutzung eines Gewerbemietobjekts als Rotlichtgeschäft liegt keine Täuschung. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. 7 U 143/15). Darauf wies der DAV hin und betonte, es komme bei der Problematik auf eine Einzelfallbetrachtung an.

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Quelle: DATEV eG

Im Verschweigen der vorherigen Nutzung eines Gewerbemietobjekts als Rotlichtgeschäft liegt keine Täuschung. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. 7 U 143/15). Darauf wies der DAV hin und betonte, es komme bei der Problematik auf eine Einzelfallbetrachtung an. (mehr …)