Die Verbraucherzentrale Bundesverband berichtet, dass in zwei Verfahren das OLG Köln und das LG Bonn der Telekom untersagt haben, Verbrauchern Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass diese einen verbindlichen Auftrag erteilt haben (Az. 6 U 199/11, 11 O 7/12).
vzbv, Pressemitteilung vom 11.06.2012 zu den Urteilen des OLG Köln 6 U 199/11 vom 16.05.2012 und des LG Bonn 11 O 7/12 vom 29.05.2012
Die Telekom darf Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass sie einen verbindlichen Auftrag erteilt haben. Entsprechende Geschäftspraktiken untersagten die Gerichte in zwei vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren. In beiden Fällen erkannten die Richter in den ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare Belästigung. Der vzbv fordert Konzernchef René Obermann auf, dafür zu sorgen, dass derartiges in seinem Unternehmen künftig unterbleibt.
Verbraucherfall 1: Post nach Beratungsgespräch
Ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, wurde dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt er überraschend Post von der Deutschen Telekom AG: „Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag“. Gegenstand war das Tarifpaket „Entertainment Comfort“ mit erweitertem Leistungsumfang. Doch einen solchen Auftrag hatte der Kunde nie erteilt.
Bereits das Landgericht Bonn hatte am 30.09.2011 geurteilt, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und somit wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil 6 U 199/11 vom 16.05.2012) bestätigte diese Auffassung und sah in diesem unternehmerischen Verhalten eine unzumutbare Belästigung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Verbraucherfall 2: Post nach Werbeanruf
Die Telekom Deutschland GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG (siehe unten), ließ durch ein Call-Center Verbraucher anrufen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“, obwohl ein Auftrag gar nicht erteilt worden war. Das Landgericht Bonn (Urteil 11 O 7/12 vom 29.05.2012) beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall nicht an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Telekom Deutschland GmbH entstand am 01.04.2010 durch den Zusammenschluss der Geschäftseinheiten T-Home (Festnetz) und der ehemaligen T-Mobile Deutschland GmbH (Mobilfunk).
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Quelle: DATEV eG