OLG Hamm zu Fördermitteln für die rhythmische Sportgymnastik

Das versäumte Umwidmen von Fördermitteln des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen geht zulasten zweier in Nordrhein-Westfalen tätiger Sportfachverbände und nicht zulasten eines von den Verbänden gegründeten Vereins, dem die Fördermittel zur Deckung von Trainerkosten im Bereich der rhythmischen Sportgymnastik zur Verfügung gestellt wurden. So das OLG Hamm (Az. 12 U 163/15 und 12 U 37/16).

 

OLG Hamm zu Fördermitteln für die rhythmische Sportgymnastik

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.11.2016 zu den Urteilen 12 U 163/15 und 12 U 37/16 vom 02.09.2016 (rkr)

 

Das versäumte Umwidmen von Fördermitteln des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen geht zulasten zweier in Nordrhein-Westfalen tätiger Sportfachverbände und nicht zulasten eines von den Verbänden gegründeten Vereins, dem die Fördermittel zur Deckung von Trainerkosten im Bereich der rhythmischen Sportgymnastik zur Verfügung gestellt wurden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – unter Abänderung zweier erstinstanzlicher Urteile des Landgerichts Bochum – am 02.09.2016 entschieden.

 

Die Kläger sind in Nordrhein-Westfalen tätige Sportfachverbände u. a. für Turnen, Bewegung, Gymnastik und unterhalten Geschäftsstellen in Bergisch Gladbach und in Hamm. 2010 gründeten sie den beklagten Verein mit Sitz in Bochum, in dem nur weitere Untergliederungen der Kläger Mitglied werden konnten und in dem die Kläger den Vereinsvorstand bestimmten. Der Verein sollte für die Kläger Aktivitäten der rhythmischen Sportgymnastik in Nordrhein-Westfalen organisieren und bündeln. Für den Leistungs- und Spitzensport in diesem Bereich beschäftigte der Beklagte in der Folgezeit mit Wissen der Kläger Trainer, die mit Fördermitteln des Landessportbundes bezahlt wurden. Diese Fördermittel hatten die Kläger vom Landessportbund erhalten und dann dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Nach einem Trainerwechsel beim Beklagten versäumten es die Beteiligten, rechtzeitig die Umwidmung bewilligter Fördergelder in Höhe von ca. 10.200 Euro beim Landessportbund zu beantragen. Dieser forderte die Fördermittel deswegen bei den Klägern zurück, die ihrerseits den Beklagten in zwei erstinstanzlich vor dem Landgericht Bochum und – im Berufungsverfahren – vor dem Oberlandesgericht Hamm geführten Zivilprozessen in Regress nahmen.

 

Die Regressklagen beider Kläger sind erfolglos geblieben. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass das versäumte Umwidmen der Fördergelder zulasten der Kläger und nicht zulasten des beklagten Vereins geht. Der Trainerwechsel beim Beklagten sei, so der Senat, bei den Klägern bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte die Kläger zudem zeitnah und mehrfach aufgefordert, die Umwidmung der zur Finanzierung des Trainergehalts benötigten Fördermittel zu beantragen. Von Seiten der Kläger sei es versäumt worden, den Landessportbund rechtzeitig von dem Trainerwechsel zu unterrichten und ihm eine Umwidmung der Fördergelder anzutragen. Deswegen sei die bei rechtzeitiger Antragstellung zu erwartende Umwidmung unterblieben. Mit dem Versäumnis hätten die Kläger die ihnen dem Beklagten gegenüber obliegende, aufgrund der engen personellen Verflechtungen der Beteiligten gesteigerte vereinsrechtliche Treuepflicht verletzt. Deswegen habe der Beklagte die infrage stehenden Fördergelder nicht zu erstatten.

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Quelle: DATEV eG