Zivilrecht
OLG Koblenz: „Zweitlotterien“ sind keine Lotterien
OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.08.2019 zum Urteil 9 U 1359/18 vom 03.07.2019
Bereits das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine Lotterie handele, sondern um die – im Internet nicht erlaubte – Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Der Senat hat die Rechtsansicht des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen.
Der Senat hat klargestellt, dass die Lotterie sich von der Wette dadurch unterscheidet, dass ein „Spielplan“ des Veranstalters vorliegt, der unter anderem bestimmt, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend ist, und wie dieses Ereignis zustande kommt. Das könne z.B. die Ziehung einer Zahlenfolge sein. Der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses liege also bei der Lotterie im Einflussbereich des Veranstalters. Demgegenüber liege bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Letzteres sei bei der von der Beklagten veranstalteten „Zweitlotterie“ der Fall. Bei ihr hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust von der Durchführung und vom Ausgang der „Primärlotterie“ ab. Auf beides habe der Veranstalter der „Zweitlotterie“ keinen Einfluss. Er übernehme lediglich die Ergebnisse der „Primärlotterie“. Folglich handele es sich bei der von der Beklagten angebotenen „Zweitlotterie“ tatsächlich um die Vermittlung einer Wette auf den Ausgang der „Primärlotterie“. Als Internetangebot seien jedoch allenfalls Sportwetten und Lotterien zulässig (§ 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag). Diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrages diene dem berechtigten Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen und die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen zu verhindern. Sie verstoße nicht gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedsstaat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
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