OLG Stuttgart entscheidet über Versicherungsbedingungen in sog. Riester-Rentenverträgen

Der u. a. für die sog. Klauselkontrolle zuständige zweite Zivilsenat des OLG Stuttgart hat über AGB in Riester-Rentenverträgen entschieden, die sich mit der Frage der Kostenüberschussbeteiligung beschäftigen (Az. 2 U 57/13).

 

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 23.01.2014 zum Urteil 2 U 57/13 vom 23.01.2014

 
Der unter anderen für die sog. Klauselkontrolle zuständige zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 23.04.2014 über Allgemeine Geschäftsbedingungen in sog. Riester-Rentenverträgen entschieden, die sich mit der Frage der Kostenüberschussbeteiligung beschäftigen.

 

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Klauseln zu dieser Thematik. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird ausgeführt, dass die Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen zu beteiligen sind.

 

Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich, dass eine Kostenüberschussbeteiligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000,00 Euro ausbezahlt wird. Die Kläger sind der Auffassung, dass die erst über mehrere Stationen im Sinne eines „Hürdenlaufs“ oder einer „Schnitzeljagd“ erfassbaren Regelungen nicht transparent sind, die Beklagte stellt darauf ab, dass die Komplexität der Erläuterungen an der schwierigen Materie liege.

 

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die zur Unterlassung verurteilende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen und das Verbot einer Verwendung der Klauseln bestätigt. Die verwendeten Versicherungsbedingungen sind nicht ausreichend transparent. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt, er werde an den Kostenüberschüssen beteiligt. Die Klauselwerke machen aber nicht ausreichend deutlich, dass bestimmte Vertragskategorien von der Kostenüberschussbeteiligung ganz ausgeschlossen sind. Da für das Kollektiv der Versicherungsnehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen werde, sehe sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Teilhaber an dem Wirtschaftsergebnis der Versicherung. Eine solche Erwartung bestehe schon allgemein, da ansonsten ein Sparvertrag mit festen Zinsen gewählt werden könnte. Die Beteiligung (auch) an den Kostenüberschüssen einer Versicherung stelle gerade das verlockende, das – jedenfalls jahrzehntelang – Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Das demgegenüber bestimmte Vertragskategorien an dem beworbenen Vorteil der Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nach Auffassung des Urteils nirgends ersichtlich, obwohl die Beklagte einfach sinngemäß anfügen und erläutern könnte, dass Kleinsparer von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen sein können.

 

Der Senat hat eine Revision nicht zugelassen. Obwohl der Streitwert des Berufungsverfahrens lediglich auf 5.000,00 Euro festgesetzt wurde, ist dennoch eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, weil insoweit auf die Beschwer abzustellen ist, die vom Bundesgerichtshof regelmäßig höher angenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. April 2013, Az. I ZR 199/13, Rn. 4; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, I ZR 174/11 Rn. 10 ff.).

 

 

§ 153 VVG – Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Abs. 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

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Quelle: DATEV eG